Allgemeine Geschäftsbedingungen
[gemäß den empfohlenen Bedingungen des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)]
I. Allgemeine Informationen
1. Diese Bedingungen oder auch etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen bilden die Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Bestellung angenommen wird. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ein Vertrag kommt – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern des Lieferanten vor oder während des Vertragsabschlusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten, es sei denn, diesen Mitarbeitern wurde eine besondere gesetzliche Vertretungsbefugnis erteilt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Der Lieferant behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Informationen materieller und immaterieller Art – auch in elektronischer Form – vor, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Der Lieferant verpflichtet sich, die als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen des Bestellers nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant ist jedoch nicht daran gehindert, Ideen, Konzepte oder Know-how, die im Rahmen eines Auftragsvertrags entwickelt wurden und sich auf Anwendungsmethoden, Verfahren oder Ähnliches beziehen, künftig zu nutzen oder weiterzuentwickeln oder diese Dritten zur Kenntnis zu bringen, sofern mit dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Verfahren und Anwendungen im Bereich der Verpackungstechnik.
II. Preise und Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Mehrwertsteuer wird zu den jeweils geltenden gesetzlichen Sätzen auf die Preise aufgeschlagen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzug auf das Konto des Lieferanten wie folgt zu erfolgen: 1/3 Zahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 Zahlung, wenn dem Käufer mitgeteilt wird, dass die Hauptteile versandbereit sind.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit | Lieferverzug
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung dieser Lieferzeit durch den Lieferanten ist, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Erfüllung der Zahlungsbedingungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden die durch die Verzögerung entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt, und zwar einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird den Käufer über den Beginn und das Ende solcher Umstände so schnell wie möglich informieren.
6. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn es dem Lieferanten vor Gefahrübergang unmöglich ist, die endgültige Erfüllung des Vertrages zu erreichen. Der Käufer kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Teil der Lieferung für ihn für den Auftrag unbrauchbar ist und er ein berechtigtes Interesse daran hat, die Teillieferung abzulehnen. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das Gleiche gilt im Falle des Scheiterns des Lieferanten. Auch hier gilt Abschnitt VII.2. Wird die Unmöglichkeit oder das Scheitern aufgrund eines Verzugs bei der Abnahme offensichtlich oder ist der Käufer allein oder überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Leistung verpflichtet.
IV. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen sollen oder wenn der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand oder muss er aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, abgebrochen werden, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die erforderliche Versicherung abzuschließen, wenn dieser dies verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand vor, bis alle aus dem Liefervertrag fälligen Zahlungen eingegangen sind.
2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht nachweisbar ist, dass der Käufer selbst die erforderliche Versicherung abgeschlossen hat.
3. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügung über den Liefergegenstand durch einen Dritten erfolgt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant den Liefergegenstand nur zurücknehmen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung der ihm gegenüber dem Lieferanten zustehenden Forderungen tritt der Käufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Verwertung des Liefergegenstandes gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, an den Lieferanten ab. Der Käufer ist befugt, diese Forderungen auch nach ihrer Abtretung an den Lieferanten einzuziehen, solange er sich vertragsgemäß verhält und keine Zahlungsunfähigkeit droht. Die Befugnis des Lieferanten, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferant verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit droht. Andernfalls kann der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Frist verlangen, dass der Käufer ihm alle an den Lieferanten abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten zugunsten des Lieferanten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl des Käufers freizugeben.
VI. Mängelansprüche
Der Lieferant leistet für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt Gewähr:
Sachmängel
- Alle Teile, die sich aufgrund eines vor dem Gefahrübergang vorliegenden Mangels als mangelhaft erweisen, werden nach Wahl des Lieferanten kostenlos nachgebessert oder ersetzt. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
- Damit alle vom Lieferanten für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss der Käufer nach Absprache mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Verfügung stellen; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder unverhältnismäßig großer Schaden zu verhindern ist, hat der Käufer das Recht, nach Unterrichtung des Lieferanten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Der Lieferant trägt die unmittelbaren Kosten, die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehen, sowie die Kosten für die Ersatzteile einschließlich Versand – soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Der Lieferant trägt auch die Kosten für den Aus- und Einbau sowie für die erforderliche Bereitstellung von Einrichtungen, zusammen mit den Kosten für die Techniker und Hilfskräfte, einschließlich Reisekosten, sofern dies keine unverhältnismäßige Belastung für den Lieferanten darstellt.
- Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines Sachmangels ohne positives Ergebnis verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer das Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist im Übrigen ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
- Keine Gewährleistung wird insbesondere in den Fällen übernommen, in denen der Mangel auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation oder Bedienung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Wartung, ungeeignete Arbeitsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignete Fundamente für die Installation oder chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse – es sei denn, diese liegen im Verantwortungsbereich des Lieferanten.
- Bei unsachgemäßen Reparaturen durch den Käufer oder Dritte haftet der Lieferant nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen am Liefergegenstand, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden.
Rechtliche Mängel
Verletzt der Liefergegenstand deutsche gewerbliche Schutzrechte oder deutsche Urheberrechte, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Käufer das Recht zur weiteren Nutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Käufer zumutbaren Weise so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Ist dies unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen oder innerhalb einer zumutbaren Frist nicht möglich, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht steht unter den genannten Voraussetzungen auch dem Lieferanten zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 im Falle einer Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a. Der Käufer informiert den Lieferanten unverzüglich über die behaupteten Verletzungen von Eigentumsrechten oder Urheberrechten.
b. Der Käufer unterstützt den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der behaupteten Ansprüche oder ermöglicht dem Lieferanten die Durchführung der Änderungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7.
c. alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Bestimmungen, bleiben dem Lieferanten vorbehalten
d. der Rechtsmangel nicht auf einer Weisung des Käufers beruht und
e. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer Weise verwendet hat, die nicht vertragsgemäß ist.
VII. Haftung
1. Kann der Liefergegenstand vom Käufer aufgrund des Verschuldens des Lieferers infolge unzureichender oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Ratschlägen oder aufgrund der Verletzung sonstiger Nebenpflichten – insbesondere der Betriebs- und Wartungsanweisungen für den Liefergegenstand – nicht vertragsgemäß genutzt werden, so gelten die Bestimmungen der Ziffern VI und VII.2 entsprechend, jedoch unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
2. Bei Schäden, die nicht an der Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – unabhängig von den Rechtsgründen – nur in folgenden Fällen:
a. bei Vorsatz
b. bei grober Fahrlässigkeit der leitenden Organe oder leitenden Angestellten des Lieferanten
c. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
d. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und für leichte Fahrlässigkeit, im letzteren Fall jedoch begrenzt auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Die gesetzlichen Fristen gelten für Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt VII.2.a.-e. Sie gelten auch für Mängel an einem Bauwerk oder an Liefergegenständen, die in ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt wurden und die Mängel desselben Bauwerks verursacht haben.
IX. Software-Nutzung
In den Fällen, in denen Software im Lieferumfang enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der gelieferten Software und ihrer Dokumentation eingeräumt. Sie wird dem Käufer zur Nutzung auf dem Liefergegenstand, für den sie bestimmt ist, überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Rahmen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode zurückentwickeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Urheberrechtsvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle weiteren Rechte an der Software und der Dokumentation, einschließlich Kopien davon, verbleiben beim Lieferanten oder Softwareanbieter.
X. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.
Gerichtsstand ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der Lieferant seinen Sitz hat, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, Klage vor dem für den Ort zuständigen Gericht zu erheben, an dem der Käufer seinen Sitz hat.
[Gültig ab Juli 2018]